AGB

1. Ausführungsfristen

Ausführungsfristen werden als verbindliche Vertragsfristen vereinbart. Der Ausführungsbeginn sowie die Dauer der Ausführung ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Bauvertrag. Sofern hierin keine Ausführungsfristen genannt sind, beginnt durchzuführen. die Ausführung vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber.

2. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

2.1 Die Ausführungsfrist wird auch dann verlängert, wenn Schlechtwettertage Einfluss auf die im Bauvertrag vereinbarte Bauzeit haben. Der Auftragnehmer hat die Auswirkungen von Schlechtwettertagen auf die Bauzeit dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.2 Für Stillstandzeiten infolge von Schlechtwettertagen gilt eine werktätige Vergütung in Höhe von 350 EUR als vereinbart.

3. Unentgeltliche Benutzung der Bauinfrastruktur

Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer unentgeltlich Zur Benutzung oder Mitbenutzung:

3.1 die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle

3.2 vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise

3.3 vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie

4. Stundenlohnarbeiten

4.1 Für Stundenlohnarbeiten im Rahmen von Regieleistungen auf Nachweis eines Regiescheins wird ein Stundensatz in Höhe von 40 EUR vereinbart.

4.2 Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Zugang an den Auftragnehmer beziehungsweise dessen Arbeitnehmer, zurückzugeben.

5. Abnahme

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach der Fertigstellung auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist- die Abnahme seiner Leistung zu verlangen. Der Auftraggeber hat die Abnahme der Leistung innerhalb von 10 Werktagen durchzuführen.

6. Aufmaß

Für die Abrechnung der erbrachten Leistung wird ein gemeinsames Aufmaß zugrunde gelegt.

7. Zahlung

7.1 Es werden Abschlagszahlungen vereinbart. Die erste Abschlagszahlung ist fällig, wenn 30% der beauftragten Ausführung erledigt sind. Die zweite Abschlagszahlung ist fällig, wenn 50% der beauftragten Ausführung erledigt sind. Eine dritte Abschlagszahlung ist fällig, wenn 80% der beauftragten Ausführung erledigt sind. Dem Auftraggeber gegenüber ist die jeweilige Fälligkeit der Abschlagszahlung in einer Abschlagsrechnung geltend zu machen.

7.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber einen Skonto in Höhe von 2% auf die Zahlung von Abschlagszahlungen/ Schlusszahlungen ein, sofern eine Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt.

8. Sicherheitsleistung

8.1 Eine Sicherheitsleistung kann in Höhe von 10% auf die Vertragserfüllung und in Höhe von 5% auf die Gewährleistung vereinbart werden. Bei Aufträgen mit einer Nettoauftragssumme bis zu 250.000 EUR wird auf eine Sicherheitsleistung verzichtet.

8.2 Dem Auftragnehmer wird, sofern er der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Bürgschaft nachkommt, das Recht eingeräumt, diese Sicherheit binnen 25 Tagen nach Abschluss des Bauvertrages zu leisten.